Betriebsärztliche Grundbetreuung
Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2, abgestimmt mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, mit gemeinsamen Begehungen.
Betriebsärztliche Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 – Grundbetreuung, Vorsorgen und Beratung, abgestimmt mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wir organisieren Bestellung, Einsatzzeiten und die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.
Die betriebsärztliche Betreuung nach § 2 ASiG – vom Einsatzplan bis zur Vorsorgebescheinigung.
Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2, abgestimmt mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, mit gemeinsamen Begehungen.
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV, zum Beispiel bei Bildschirmarbeit, Lärm oder Gefahrstoffen, mit Bescheinigung für den Arbeitgeber.
Beratung zu Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie, Mutterschutz, Wiedereingliederung und betrieblichem Eingliederungsmanagement.
Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Führung der Vorsorgekartei nach ArbMedVV und Teilnahmebescheinigungen als Nachweis gegenüber Aufsicht und Berufsgenossenschaft.
Die Bestellpflicht nach § 2 ASiG gilt ab dem ersten Beschäftigten – der Umfang richtet sich nach Betriebsart und Größe.
Die betriebsärztliche Betreuung ist ab dem ersten Beschäftigten vorgeschrieben; kleine Betriebe können alternative Betreuungsformen nutzen.
Wo Lärm, Gefahrstoffe, Bildschirmarbeit oder Tätigkeiten mit Infektionsgefahr vorkommen, sind Vorsorgen nach ArbMedVV zu organisieren.
Unternehmen, die bisher keinen Betriebsarzt bestellt haben oder deren Vertrag ausläuft.
Unternehmen, die eine einheitliche arbeitsmedizinische Betreuung an allen Standorten wollen.
Vier Schritte von der Bedarfsermittlung zur laufenden Betreuung mit Nachweisen.
Wir ermitteln Betreuungsgruppe, Beschäftigtenzahl und erforderliche Vorsorgen aus der Gefährdungsbeurteilung.
Schriftliche Bestellung des Betriebsarztes nach § 2 ASiG mit festgelegten Einsatzzeiten.
Vorsorgetermine im Betrieb oder in der Praxis, Begehungen und Beratung im laufenden Jahr.
Vorsorgekartei, Bescheinigungen und Einsatzberichte als Nachweis Ihrer arbeitsmedizinischen Betreuung.
Pflicht erfüllt, Vorsorgen organisiert, ein Ansprechpartner zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Sie erfüllen § 2 ASiG und die DGUV Vorschrift 2 mit dokumentierten Einsatzzeiten.
Pflicht- und Angebotsvorsorgen werden erfasst, terminiert und bescheinigt – nichts läuft ab.
Ergonomie, Prävention und Wiedereingliederung senken Fehlzeiten und Fluktuation.
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten abgestimmt – ein Ansprechpartner, ein Einsatzplan.
Nach § 2 ASiG muss jeder Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen, sobald Beschäftigte tätig sind. Den Umfang legt die DGUV Vorschrift 2 fest; Betriebe bis 50 Beschäftigte können unter Voraussetzungen alternative Betreuungsformen nutzen.
Das regelt die ArbMedVV: Pflichtvorsorge etwa bei bestimmten Gefahrstoffen oder Lärm über 85 dB(A), Angebotsvorsorge unter anderem bei Bildschirmarbeit, Wunschvorsorge auf Wunsch der Beschäftigten. Welche Vorsorgen für Ihren Betrieb gelten, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Nur, dass die Vorsorge stattgefunden hat. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht; Befunde bleiben zwischen Beschäftigtem und Arzt. Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung über Teilnahme und Termin der nächsten Vorsorge.
Der Preis richtet sich nach Beschäftigtenzahl, Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2 und Anzahl der Vorsorgen. Sie erhalten ein Angebot in der Regel innerhalb eines Werktags.
Die rechtlichen Grundlagen und die Praxisfragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.
Bausteine, die die arbeitsmedizinische Betreuung ergänzen.
Nennen Sie uns Beschäftigtenzahl und Branche. Sie erhalten ein Angebot in der Regel innerhalb eines Werktags.