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Arbeitsschutzgesetz · ArbSchG & DGUV

Arbeitssicherheit nach ArbSchG: Pflichten, Unterweisung & Nachweise

Jeder Arbeitgeber muss Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Zentrale Instrumente sind die Gefährdungsbeurteilung und die regelmäßige Unterweisung. Ihr interaktiver Wissens-Hub für den Überblick.

25.000 €max. Bußgeld
§ 5Gefährdungsbeurteilung
jährlichUnterweisungsturnus
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Auf einen Blick

Die vier wichtigsten Punkte zur Arbeitssicherheit — in 30 Sekunden erfasst.

  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten — branchen- und größenunabhängig.
  • Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die zentrale Grundpflicht: Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen ableiten, dokumentieren, aktuell halten.
  • Beschäftigte sind mindestens jährlich zu unterweisen (Jugendliche halbjährlich) — vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderungen (§ 12 ArbSchG).
  • Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 25.000 €; bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben und Gesundheit droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.
25.000 € max. Bußgeld als Ordnungswidrigkeit (§ 25 ArbSchG)
§ 5 Gefährdungsbeurteilung die zentrale Grundpflicht
jährlich Unterweisung Jugendliche halbjährlich
1 MA ab dem ersten Beschäftigten Pflichten gelten größenunabhängig
Grundlagen

Was ist Arbeitssicherheit?

Arbeitssicherheit umfasst alle Maßnahmen, mit denen ein Arbeitgeber Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet. Rechtlicher Kern ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ergänzt durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die DGUV Vorschriften sowie zahlreiche Verordnungen wie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Das ArbSchG verfolgt einen präventiven, prozesshaften Ansatz: Der Arbeitgeber ermittelt in der Gefährdungsbeurteilung (§ 5) die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz, leitet daraus Schutzmaßnahmen ab und überprüft deren Wirksamkeit fortlaufend. Regelmäßige Unterweisungen stellen sicher, dass die Beschäftigten sicher handeln.

Gut zu wissen: Die Pflichten gelten größenunabhängig — bereits ab dem ersten Beschäftigten. Auch Kleinstbetriebe müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren.

Anwendungsbereich

Wer ist betroffen?

Das ArbSchG gilt für jeden Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten — branchen- und größenunabhängig. Vier Rollen tragen dabei besondere Verantwortung:

Arbeitgeber / Unternehmer

Trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Bereitstellung der Mittel. Nicht delegierbar ist die Grundverantwortung.

Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Berät und unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit — zu bestellen nach ASiG und DGUV Vorschrift 2.

Betriebsarzt

Berät zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Ergonomie und Gesundheitsvorsorge — ebenfalls verpflichtend zu bestellen (ASiG, DGUV V2).

Sicherheitsbeauftragter

Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII) — unterstützt ehrenamtlich bei der Umsetzung im Betriebsalltag.

Kernstück

Die Pflichten im Detail

Vier Pflichtenbereiche bestimmen, was Betriebe konkret umsetzen müssen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur lückenlosen Dokumentation.

01

Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)

Der Arbeitgeber ermittelt für jeden Arbeitsplatz die Gefährdungen, leitet Schutzmaßnahmen ab und hält die Beurteilung aktuell — die zentrale Grundpflicht des Arbeitsschutzes.

  • Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln
  • Maßnahmen ableiten & umsetzen
  • Bei Änderungen aktualisieren
02

Unterweisung (§ 12 ArbSchG)

Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen — bei Jugendlichen halbjährlich, arbeitsplatzbezogen und dokumentiert.

  • Vor Tätigkeitsaufnahme unterweisen
  • Mindestens jährlich wiederholen
  • Teilnahme nachweisbar dokumentieren
03

Betriebliche Betreuung (ASiG / DGUV V2)

Arbeitgeber müssen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen sowie die Erste-Hilfe-Organisation und persönliche Schutzausrüstung (PSA) sicherstellen.

  • Sifa & Betriebsarzt bestellen
  • Erste-Hilfe & Ersthelfer organisieren
  • PSA bereitstellen
04

Dokumentation & Nachweise

Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen, Unterweisungen und Betriebsanweisungen sind schriftlich vorzuhalten und im Prüffall vorzulegen.

  • Gefährdungsbeurteilung dokumentieren
  • Betriebsanweisungen bereithalten
  • Unterweisungsnachweise archivieren
Selbsttest

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Haken Sie ab, was bereits erledigt ist — der Fortschrittsbalken zeigt Ihnen live, wo Sie stehen.

2 / 6 erledigt
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  • Gefährdungsbeurteilung vorhanden & aktuell
  • Jährliche Unterweisung durchgeführt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit & Betriebsarzt bestellt
  • Erste-Hilfe & PSA geregelt
  • Betriebsanweisungen vorhanden
  • Unterweisungsnachweise dokumentiert
Gesetzes-Fahrplan

Von der Grundlage zum laufenden Turnus.

Der Arbeitsschutz ist über Jahrzehnte gewachsen und wirkt heute als fortlaufender Prozess. Entlang der Zeitachse sehen Sie die Meilensteine — und wo tribeta Sie konkret unterstützt.

  1. 1973
    Fundament

    Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

    Das ASiG verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen — die Grundlage der betrieblichen Arbeitsschutzbetreuung.

  2. 1996
    Kern-Rechtsakt

    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    Das ArbSchG setzt die EU-Rahmenrichtlinie um und führt die Gefährdungsbeurteilung (§ 5) sowie die Unterweisungspflicht (§ 12) als zentrale Instrumente ein.

    tribeta hilft hier

    Wir unterstützen bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG — strukturiert und nachweissicher.

    Zur Gefährdungsbeurteilung
  3. 2011
    Betreuung

    DGUV Vorschrift 2

    Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung — abhängig von Betriebsart und Beschäftigtenzahl.

  4. laufend
    Fortlaufende Pflicht

    Jährlicher Unterweisungsturnus

    Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen (Jugendliche halbjährlich); die Gefährdungsbeurteilung ist bei Änderungen von Tätigkeit, Technik oder Arbeitsplatz zu aktualisieren.

    tribeta hilft hier

    Mit unserer Online-Arbeitsschutz-Unterweisung erfüllen Sie den jährlichen Turnus effizient — inklusive Teilnahmenachweis für Ihre Dokumentation.

    Zur Online-Unterweisung
Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsarten & Maßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet unterschiedliche Gefährdungsarten. Für jede leiten sich typische Schutzmaßnahmen und Unterweisungsinhalte ab.

Gefährdung
Beispiel
Maßnahme
Unterweisung
tribeta
Mechanisch
Maschinen, Schnittstellen
Schutzeinrichtungen
Bedienung & PSA
Beurteilung
Elektrisch
Anlagen, Kabel
Prüfung nach DGUV V3
Verhalten bei Defekt
Prüforganisation
Gefahrstoffe
Reiniger, Lösemittel
Substitution & Absaugung
Betriebsanweisung
Gefahrstoffkataster
Ergonomisch
Heben, Bildschirmarbeit
Arbeitsplatzgestaltung
Rückengerechtes Arbeiten
Arbeitsplatzanalyse
Psychische Belastung
Stress, Zeitdruck
Belastungsanalyse
Sensibilisierung
GBU Psyche

Hinweis: Jede Gefährdungsart ist arbeitsplatzbezogen zu beurteilen und die Beurteilung zu dokumentieren. tribeta unterstützt bei der Ermittlung und den daraus folgenden Maßnahmen.

Sanktionen

Bußgelder & Strafen

Verstöße gegen den Arbeitsschutz sind bußgeldbewehrt — bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben und Gesundheit werden sie zur Straftat.

Verstoß gegen einzelne Pflichten bis 5.000 € Ordnungswidrigkeit
Verstoß gegen vollziehbare Anordnung bis 25.000 € § 25 ArbSchG
Vorsätzliche Gefährdung von Leben/Gesundheit Straftat Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (§ 26)

Achtung: Bußgelder sind nur ein Teil des Risikos. Bei Arbeitsunfällen drohen zusätzlich Regressforderungen der Berufsgenossenschaft, zivilrechtliche Haftung und Reputationsschäden. Vorbeugender Arbeitsschutz zahlt sich doppelt aus.

Leistungen

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Von der Unterweisung bis zur externen Fachkraft — nachweissicher, digital und zum transparenten Preis.

Schulung

Arbeitsschutz-Unterweisung (online)

Erfüllen Sie den jährlichen Unterweisungsturnus nach § 12 ArbSchG digital — inklusive Teilnahmenachweis für Ihre Dokumentation.

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Beratung

Unterstützung Gefährdungsbeurteilung

Strukturierte Begleitung bei Erstellung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG — inklusive Maßnahmenplan.

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Betreuung

Fachkraft für Arbeitssicherheit (extern)

Erfüllen Sie Ihre Bestellpflicht nach ASiG und DGUV V2 mit einer externen Sifa — flexibel und passend zur Betriebsgröße.

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Betreuung

Betriebsarzt-Vermittlung

Wir vermitteln die verpflichtende arbeitsmedizinische Betreuung nach ASiG — für Vorsorge, Ergonomie und Eignungsuntersuchungen.

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Glossar

Die zentralen Begriffe des Arbeitsschutzes — kompakt und verständlich erklärt.

Gefährdungsbeurteilung
Systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz mit Ableitung von Schutzmaßnahmen — die Grundpflicht nach § 5 ArbSchG.
Unterweisung
Arbeitsplatzbezogene Information und Anweisung der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz — vor Tätigkeitsaufnahme und mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG).
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
Fachkundige Person, die den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit berät und unterstützt — zu bestellen nach ASiG und DGUV Vorschrift 2.
Betriebsarzt
Arzt mit arbeitsmedizinischer Qualifikation, der den Arbeitgeber bei Gesundheitsschutz, Vorsorge und Ergonomie berät — verpflichtend nach ASiG.
DGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen; erlässt verbindliche DGUV Vorschriften.
PSA
Persönliche Schutzausrüstung — vom Arbeitgeber bereitzustellende Ausrüstung (z. B. Helm, Handschuhe, Gehörschutz) zum Schutz vor verbleibenden Gefährdungen.
Häufige Fragen

Antworten auf einen Blick

Wie oft müssen Unterweisungen wiederholt werden?

Nach § 12 ArbSchG sind Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Bei Jugendlichen ist die Unterweisung halbjährlich zu wiederholen. Zusätzlich ist bei Veränderungen von Aufgaben, Technik oder Arbeitsverfahren anlassbezogen zu unterweisen.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die systematische Ermittlung aller Gefährdungen an einem Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber bewertet die Gefährdungen, leitet Schutzmaßnahmen ab, setzt sie um und überprüft ihre Wirksamkeit. Sie ist zu dokumentieren und bei Änderungen zu aktualisieren — die zentrale Grundpflicht des Arbeitsschutzes.

Ab wann brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Grundsätzlich müssen alle Arbeitgeber mit Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und einen Betriebsarzt bestellen — so schreiben es das ASiG und die DGUV Vorschrift 2 vor. Art und Umfang der Betreuung richten sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl; für Kleinbetriebe gibt es das alternative Unternehmermodell.

Welche Bußgelder drohen?

Verstöße gegen das ArbSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 25 ArbSchG). Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (§ 26 ArbSchG).

Gilt Arbeitsschutz auch im Home-Office?

Ja. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Grundsätze des ArbSchG gelten auch bei Arbeit von zu Hause. Bei Telearbeitsplätzen ist die Arbeitsstättenverordnung zu beachten; die Gefährdungsbeurteilung muss die häusliche Arbeitssituation einbeziehen und die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen.

Ab welcher Betriebsgröße gilt der Arbeitsschutz?

Das Arbeitsschutzgesetz gilt größenunabhängig — bereits ab dem ersten Beschäftigten. Auch Kleinstbetriebe müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, unterweisen und die betriebliche Betreuung sicherstellen. Ein Sicherheitsbeauftragter ist zusätzlich ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII).

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